Rechtsprechung
   LG Dortmund, 06.02.2008 - 22 O 94/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,23952
LG Dortmund, 06.02.2008 - 22 O 94/07 (https://dejure.org/2008,23952)
LG Dortmund, Entscheidung vom 06.02.2008 - 22 O 94/07 (https://dejure.org/2008,23952)
LG Dortmund, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - 22 O 94/07 (https://dejure.org/2008,23952)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,23952) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Wasserschaden in der Kaskoversicherung / Obliegenheitsverletzung hinsichtlich Aufklärungspflicht

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Wasserschaden in der Kaskoversicherung / Obliegenheitsverletzung hinsichtlich Aufklärungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme eines Versicherers für Kraftfahrzeuge; Darlegung des Schadens bei einer Fahrzeugteilversicherung; Eindringen von Wasser in den Motorraum; Verstoß gegen Denkgesetze bei der Beweisdarlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.07.2007 - IV ZR 332/05

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Kenntnis eines bei einer Schadensanzeige

    Auszug aus LG Dortmund, 06.02.2008 - 22 O 94/07
    Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten (BGH NJW 2007, 2700).
  • BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06

    Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift

    Auszug aus LG Dortmund, 06.02.2008 - 22 O 94/07
    Jedenfalls ist es nicht geboten, die Belehrung losgelöst von den Fallumständen bei jeder Nachfrage des Versicherers zu wiederholen oder feste Fristen vorzusehen, nach deren Ablauf jeder Nachfrage eine erneute Belehrung beizufügen ist (BGH VersR 2007, 663; OLG Hamm NversZ 2001, 271).
  • OLG Frankfurt, 15.03.2000 - 7 U 53/99

    Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung eines

    Auszug aus LG Dortmund, 06.02.2008 - 22 O 94/07
    Die Beklagte ist auf eine zutreffende Schilderung des Versicherungsfalles angewiesen, weil nur eine solche sie in die Lage versetzt zu prüfen, ob eine Überschwemmung im Sinne von § 12 I c (AKB) unmittelbar auf das Fahrzeug einwirkte, was Voraussetzung für die Annahme eines Teilkaskofalles wäre; an einer Unmittelbarkeit der Einwirkung fehlt es nach herrschender Auffassung, wenn ein Fahrer das Fahrzeug in eine Überschwemmung hinein fährt (LG Lübeck NZV 2004, 206 mit Anmerkung der Schriftleitung: Merksatz "Die Kaskoversicherung zahlt nur, wenn das Wasser zum Auto kommt, aber nicht, wenn das Auto zum Wasser kommt."; OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 1996, 93; vgl. OLG Hamm VersR 1988, 239; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1419; OLG Hamm NJW-RR 1987, 279).
  • OLG Saarbrücken, 20.04.2005 - 5 U 506/04

    Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Kaskoversicherung: Frage nach dem

    Auszug aus LG Dortmund, 06.02.2008 - 22 O 94/07
    Die Wirksamkeit der vereinbarten AKB unterliegt keinen Bedenken (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, vor § 1 AKB Rn. 1, 2; OLG Saarbrücken NJOZ 2005, 2870).
  • OLG Hamm, 25.08.2000 - 20 U 178/98

    Belehrung durch Versicherer nach Relevanzrechtsprechung - erneute Nachfragen

    Auszug aus LG Dortmund, 06.02.2008 - 22 O 94/07
    Jedenfalls ist es nicht geboten, die Belehrung losgelöst von den Fallumständen bei jeder Nachfrage des Versicherers zu wiederholen oder feste Fristen vorzusehen, nach deren Ablauf jeder Nachfrage eine erneute Belehrung beizufügen ist (BGH VersR 2007, 663; OLG Hamm NversZ 2001, 271).
  • OLG Hamm, 29.10.1986 - 20 U 128/86
    Auszug aus LG Dortmund, 06.02.2008 - 22 O 94/07
    Die Beklagte ist auf eine zutreffende Schilderung des Versicherungsfalles angewiesen, weil nur eine solche sie in die Lage versetzt zu prüfen, ob eine Überschwemmung im Sinne von § 12 I c (AKB) unmittelbar auf das Fahrzeug einwirkte, was Voraussetzung für die Annahme eines Teilkaskofalles wäre; an einer Unmittelbarkeit der Einwirkung fehlt es nach herrschender Auffassung, wenn ein Fahrer das Fahrzeug in eine Überschwemmung hinein fährt (LG Lübeck NZV 2004, 206 mit Anmerkung der Schriftleitung: Merksatz "Die Kaskoversicherung zahlt nur, wenn das Wasser zum Auto kommt, aber nicht, wenn das Auto zum Wasser kommt."; OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 1996, 93; vgl. OLG Hamm VersR 1988, 239; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1419; OLG Hamm NJW-RR 1987, 279).
  • OLG Naumburg, 10.02.1994 - 3 U 90/93

    Zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Mietwagen- und eines

    Auszug aus LG Dortmund, 06.02.2008 - 22 O 94/07
    Die Voraussetzungen der Relevanz-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (RuS 1994, 178 = VersR 1984, 228) sind im Streitfall gegeben.
  • LG Lübeck, 21.11.2003 - 4 O 80/03

    Feststellung von Schäden am Fahrzeug durch unmittelbare Einwirkung der

    Auszug aus LG Dortmund, 06.02.2008 - 22 O 94/07
    Die Beklagte ist auf eine zutreffende Schilderung des Versicherungsfalles angewiesen, weil nur eine solche sie in die Lage versetzt zu prüfen, ob eine Überschwemmung im Sinne von § 12 I c (AKB) unmittelbar auf das Fahrzeug einwirkte, was Voraussetzung für die Annahme eines Teilkaskofalles wäre; an einer Unmittelbarkeit der Einwirkung fehlt es nach herrschender Auffassung, wenn ein Fahrer das Fahrzeug in eine Überschwemmung hinein fährt (LG Lübeck NZV 2004, 206 mit Anmerkung der Schriftleitung: Merksatz "Die Kaskoversicherung zahlt nur, wenn das Wasser zum Auto kommt, aber nicht, wenn das Auto zum Wasser kommt."; OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 1996, 93; vgl. OLG Hamm VersR 1988, 239; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1419; OLG Hamm NJW-RR 1987, 279).
  • AG Krefeld, 25.06.2010 - 6 C 456/09

    Versicherungsschutz für einen Motorschaden eines Kfz durch Wasser in der

    Ein unmittelbares Naturereignis liegt in diesem Sinne dann vor, wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Eintritt des KFZ-Schadens ist.Eine unmittelbare Einwirkung durch Überschwemmung auf das Fahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 1 I c AKB liegt allerdings dann nicht vor, wenn das Auto in die auf der überschwemmten T-Straße bereits vorhandenen Wassermassen hineingefahren wird.Denn dann gerät das Kraftfahrzeug kraft seiner Bewegungsenergie in die Überschwemmung hinein und es fehlt deswegen an der Unmittelbarkeit des Naturereignisses.Dabei istes unerheblich, ob dem Fahrer des Kraftfahrzeuges insoweit ein Verschulden zum Vorwurf zu machen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.1995, 13 U 88/95; Landgericht Dortmund, Urteil vom 06.02.2008, 22 O 94/07; Landgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 06.10.2005, 2 S 102/05, Landgericht Lübeck, NZV 2004, Seite 206, Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.06.2003, 301 C 485/03 = NJW-RR 2003, 1468; Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 12 AKB, Randnummer 40).Dieser Auffassung steht auch nicht die von Klägerseite herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.10.1973 (10 U 83/73) entgegen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht